Der original Text lautet: “Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes“. Aus dieser Verordnung ergeben sich für den Betreiber eine große Zahl an Aufgaben u.a.: der Betrieb, die Änderung und die wesentliche Veränderung einer überwachungsbedürftigen Anlage, befähigte Personen und Prüffristen sowie die Berücksichtigung der möglichen Gefährdungen und viele mehr. Umgesetzt wird die BetrSichV in den jeweiligen TRBS. Die BetrSichV muss seit dem 31. Dezember 2007 umgesetzt sein. Dabei ist insbesondere auf die Durchführung einer sicherheitstechnischen Bewertung bzw. einer Gefährdungsbeurteilung von Bedeutung (s. auch TRBS 1111).
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) für Aufzüge verschärfte die Vorschriften für Aufzugbetreiber seit dem 1. Juni 2015 erheblich. Aufzüge gelten weitestgehend als Arbeitsmittel und ziehen konkrete Aktionen des Arbeitgebers (Betreibers) nach sich. Anlagen werden strenger geprüft, Modernisierungen und moderne Notrufsysteme zur Pflicht. Wir geben Ihnen einen Überblick über Aufzüge als Arbeitsmittel und Gefährdungsbeurteilungen, Betreiberpflichten, Inaugenscheinnahme, Prüfung vor Inbetriebnahme, Notrufmanagement und Prüfplakette und klären, ob die BetrSichV auch für Automatiktüren und Rolltreppen gilt.