Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist seit 29. Dezember 2009 verbindlich anzuwenden. Unter einer Maschine versteht man eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind. Im Wesentlichen fallen Kleingüter, Güter und unvollständige Maschinen darunter z.B. Bausätze.

National: Geräte- und Produktsicherheitsgesetz GPSG plus zusätzliche Verordnung 9. Geräte und Produktsicherheitsverordnung vom 29.12.2009 zum GSPG