Prüfungen sind für den Betreiber notwendige Maßnahmen, die er zum Schutz Dritter in seiner sicherheitstechnischen Bewertung festlegt. Dies betrifft alle Prüfungen die zur Einhaltung des ordnungsgemäßen Zustandes gemäß der Betriebssicherheitsverordnung erforderlich sind. Unter Prüfung versteht die TRBS die Abweichung zwischen Ist- und Soll-Zustand und die daraus resultierende Bewertung und Festlegung der damit verbundenen Maßnahmen.
Allgemein:
Diese Technische Regel konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hinsichtlich
- der Ermittlung und Festlegung von Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen nach den Bestimmungen des Abschnitts 2 oder 3 der BetrSichV,
- der Verfahrensweise zur Bestimmung der mit der Prüfung zu beauftragenden Person oder zugelassenen Überwachungsstelle,
- der Durchführung der Prüfungen und
- der Erstellung der gegebenenfalls erforderlichen Aufzeichnungen oder Bescheinigungen.
Weitere Punkte:
- Begriffsbestimmungen
- Ermittlung und Festlegung erforderlicher Prüfungen
- Durchführung der Prüfung
(Quelle: www.baua.de – Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin [2017] )
Teil 4 Prüfung von Aufzugsanlagen:
1. Anwendungsbereich: Dieser Teil der TRBS 1201 konkretisiert die BetrSichV hinsichtlich der Prüfart und des Prüfumfangs für Prüfungen an Aufzugsanlagen nach §§ 14, 15 und 16 der BetrSichV durch zugelassene Überwachungsstellen. Er gilt ergänzend zu den Anforderungen der TRBS 1201 „Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“.
Weitere Punkte:
- 2. Begriffsbestimmung
- 3. Prüfarten und -umfänge
- 3.1 Allgemeine Zielsetzung
- 3.2 Prüfung vor Inbetriebnahme (§ 14 Abs. 1 BetrSichV)
- 3.3 Wiederkehrende Prüfung (Hauptprüfung nach § 15 Abs. 13 Satz 1 bzw. Abs. 14 Satz 1 BetrSichV)
- 3.4 Wiederkehrende Prüfung (Zwischenprüfung nach § 15 Abs. 13 Satz 2 bzw. Abs. 14 Satz 2 BetrSichV)
- 3.5 Prüfung nach einer Änderung (§ 14 Abs. 2 BetrSichV in Verbindung mit TRBS 1121)
- 3.6 Prüfung nach einer wesentlichen Veränderung (§ 14 Abs. 1 BetrSichV in Verbindung mit TRBS 1121)
- 3.7 Angeordnete außerordentliche Prüfung (§ 16 BetrSichV)
- 4 Dokumentation (§§ 19, 20 BetrSichV)
(Quelle: www.baua.de – Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin [2017] )