Diese Technische Regel konkretisiert die Voraussetzungen für die erforderlichen Fachkenntnisse einer befähigten Person entsprechend § 2 Abs. 7 BetrSichV. Der Arbeitgeber muss befähigte Personen mit der Prüfung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV bzw. der sicherheitstechnischen Bewertung beauftragen, wenn Bestimmungen der §§ 10, 14, 15 und 17 BetrSichV sowie des Anhangs 4 Teil A Nr. 3.8 der BetrSichV zur Anwendung kommen. Gemäß § 2 Abs. 7 BetrSichV müssen befähigte Personen für die in Satz 1 genannten Prüfungen über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen. Diese werden erworben durch  Berufsausbildung,  Berufserfahrung und  zeitnahe berufliche Tätigkeit.

Weitere Punkte der TR:

  • 2 Allgemeine Anforderungen an befähigte Personen
  • 2.1 Berufsausbildung
  • 2.2 Berufserfahrung
  • 2.3 Zeitnahe berufliche Tätigkeit
  • 3 Zusätzliche Anforderungen an befähigte Personen zur Prüfung bestimmter Gefährdungen
  • 3.1 Explosionsgefährdungen
  • 3.2 Gefährdungen durch Druck
  • 3.3 Elektrische Gefährdungen

(Quelle: www.baua.de – Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin [2017] )