Hier werden allgemeine Anforderungen, die von mechanischen Gefährdungen ausgehen können, und die damit verbundenen Maßnahmen beschrieben. Bei den Maßnahmen wird wie in der TRBS 1111 die grundsätzliche Rangfolge noch einmal bestätigt: technische Maßnahmen vor organisatorischen Maßnahmen vor persönlichen Maßnahmen.
Punkte der TRBS 2111:
- 1 Anwendungsbereich
- Begriffsbestimmungen
- Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
- Schutzmaßnahmen
- Beispielhafte Maßnahmen
(Quelle: www.baua.de – Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin [2017] )